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Präambel

Schlösser, Herren- und Gutshäuser sowie Garten- und Parkanlagen gehören zu jenen Denkmalen in Brandenburg und den angrenzenden Bundesländern, die neben den Sakralbauten, die Kulturlandschaft im ländlichen Raum besonders prägen. Der Freundeskreis Schlösser und Gärten der Mark basiert auf einer 25-jährigen ehrenamtlichen Arbeit im Rahmen der Deutschen Gesellschaft e. V. In Bewahrung und Weiterführung dieser Arbeit soll die Stiftung in verstärktem Maße zur Identitätsfindung v. a. jüngerer Zielgruppen, zur touristischen Erschließung und Förderung der Infrastruktur, zur Erhaltung der Bau- und Kunstdenkmale und deren Nutzung durch kulturelle Veranstaltungen und zu einer Sensibilisierung für denkmalpflegerische Fragen beitragen und zum bürgerschaftlichen Engagement anregen. Dabei geht es hauptsächlich darum, die Geschichte der Gebäude und ihrer Park- und Gutsanlagen durch Veranstaltungen wieder erlebbar zu machen und einer adäquaten Nutzung zuzuführen. Diese Stiftung soll mithelfen, das kulturelle Erbe für uns und die nachfolgenden Generationen lebendig zu halten.

 

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz

1) Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Schlösser und Gärten der Mark“.
Sie ist eine nicht rechtsfähige Stiftung und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

2) Als treuhänderische Stiftung steht sie unter der Verwaltung der „Deutschen Gesellschaft e. V.“, Voßstraße 22, 10117 Berlin.

 

§ 2 Stiftungszweck

1) Zweck der Stiftung ist die Förderung von Kunst und Kultur, Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die Förderung und Erforschung des kulturellen Erbes überwiegend in ländlicher Region, insbesondere die Finanzierung von Publikationen und Projekten vor Ort, darunter Bildungs- und Kulturprojekte, die zur Vermittlung von Kultur- und Baugeschichte, zur angemessenen Nutzung der historischen Bauten und dem unmittelbaren Beleben und Erfahren von Kulturdenkmälern beitragen.

2) Die Stiftung verwirklicht ihre Satzungszwecke im Rahmen einer Förderstiftung zur Beschaffung von Mitteln für den „Freundeskreis Schlösser und Gärten der Mark in der Deutschen Gesellschaft e. V.“. Sie ist eine Mittelbeschaffungskörperschaft gemäß § 58 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO). Sie verwendet ihre Mittel zur Förderung der in der Satzung genannten steuerbegünstigten Einrichtung und anderer kultureller Projekte. Sie unterhält keine eigenen Dienste und Einrichtungen.

3) Die Stiftung fördert insbesondere
- die Durchführung von wissenschaftlichen Veranstaltungen, Bildungsprojekten, Vorträgen, Exkursionen
- die Herausgabe von Publikationen
- die Organisation und Durchführung von Konzerten und kulturellen Veranstaltungen im ländlichen Raum und der „Schlosskonzerte Königs Wusterhausen“
- Denkmalpflegerische Maßnahmen

4) Die Stiftung muss nicht alle ihre Zwecke gleichzeitig und in gleichem Umfang verfolgen. Der Stiftungsrat entscheidet darüber, welche Zwecke jeweils vorrangig verfolgt werden. Die Stiftung kann ihre Zwecke im In- und Ausland verfolgen und durch geeignete Öffentlichkeitsarbeit begleiten.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

1) Die Stiftung verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie ist eine reine Mittelbeschaffungskörperschaft im Sinne des § 58 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO), die ihre Mittel ausschließlich zur Förderung der in der Satzung genannten steuerbegünstigten Zwecke verwendet.

2) Sie ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Stiftungsvermögen

1) Die Stiftung wird mit dem aus dem Stiftungsgeschäft ersichtlichen Anfangsvermögen ausgestattet. Das Vermögen ist getrennt von anderem Vermögen der „Deutschen Gesellschaft e. V.“ als Treuhänder zu verwalten.

2) Die Stiftung ist als Aufbaustiftung konzipiert.

3) Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit diese im Rahmen der steuerlichen Gemeinnützigkeit zulässig sind.

4) Dem Stiftungsvermögen wachsen alle Zustiftungen zu, die dazu bestimmt sind. Die Stiftung darf derartige Zustiftungen annehmen, soweit diese mit einer solchen Bestimmung versehen ist.

5) Die Stiftung darf auch Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen und freie Rücklagen im steuerrechtlich Zulässigen dem Stiftungsvermögen zuführen.

 

§ 5 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

1) Die Stiftung erfüllt ihre Zwecke aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und aus Zuwendungen und Spenden, soweit diese nicht ausdrücklich zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind. Davon ausgenommen sind Rücklagenbildungen oder Zuführungen zum Stiftungsvermögen gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 3 der Abgabenordnung.

2) Im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen kann die Stiftung Zuwendungen einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zu ihrer Zweckerfüllung verwenden.

 

§ 6 Stiftungsrat

1) Organ der Stiftung ist der Stiftungsrat. Der Stiftungsrat kann durch einstimmigen Beschluss die Errichtung eines weiteren Organs, einem Kuratorium mit maximal fünf Personen, beschließen. In diesem Fall kann ein Mitglied eines Organs nicht zugleich einem anderen Organ angehören.

2) Der Stiftungsrat besteht aus mindestens fünf Mitgliedern: dem Stifter, dem/der Stiftungsratsvorsitzenden, dem/der Vertreter/in des Treuhänders und weiteren Stiftungsratsmitgliedern. Der Stifter sowie der/die Stiftungsratsvorsitzende sind Mitglieder des Stiftungsrates auf Lebenszeit. Der Stifter und der/die Stiftungsratsvorsitzende bestimmen schon zu Lebzeiten ihre/n jeweilige/n Nachfolger/in.

3) Der Rat wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n Stellvertreter/in. Zunächst soll Frau Dr. Sibylle Badstübner-Gröger den Vorsitz übernehmen, der Stifter Herr Dr. Cord Schwartau übernimmt den stellvertretenden Vorsitz.

4) Weitere Ratsmitglieder bestimmt der Stiftungsrat. Dem Rat sollen Personen angehören, die Fachkompetenz und Erfahrung im Hinblick auf die Zweckerfüllung der Stiftung aufweisen. Mindestens ein Mitglied des Rates muss vom „Freundeskreis Schlösser und Gärten der Mark“ dafür beauftragt sein. Ein Mitglied soll in Finanz- und Wirtschaftsfragen sachverständig sein, ein weiteres wenn möglich in juristischen Fragen.

5) Die Amtszeit der Ratsmitglieder beträgt jeweils drei Jahre. Eine erneute Beauftragung ist zulässig. Beim Ausscheiden eines Mitglieds wird der Nachfolger von den verbleibenden Mitgliedern benannt.

6) Die Mitglieder der Stiftungsorgane sind ehrenamtlich tätig. Sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen, angemessenen Auslagen.

 

§ 7 Aufgaben des Stiftungsrates

1) Der Stiftungsrat beschließt über die Verwendung der Stiftungsmittel. Gegen diese Entscheidung steht dem Vertreter des Treuhänders ein Vetorecht zu, wenn sie gegen die Satzung oder rechtliche und steuerliche Bestimmungen verstößt.

2) Beschlüsse des Stiftungsrates werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Der Stiftungsrat wird vom Treuhänder nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn mindestens zwei Mitglieder des Stiftungsrates dies verlangen. Wenn kein Mitglied des Siftungsrates widerspricht, können Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden.

3) Der Stiftungsrat trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder sich an der schriftlichen Abstimmung beteiligenden Mitglieder, sofern die Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden, ersatzweise seiner/seines Stellvertreterin/Stellvertreters, den Ausschlag.

4) Ratsbeschlüsse können auch im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied dem schriftlichen Verfahren widerspricht. Als schriftlich gilt unbeschadet der Regelung des § 126 BGB auch die Übermittlung der Stimmausübung per Telefax, E-Mail oder anderen Kommunikationsmedien, wenn und soweit die Urheberschaft des jeweiligen Ratsmitglieds durch die übrigen Ratsmitglieder nicht in Zweifel gezogen wird.

5) Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen, die allen Mitgliedern des Rates zur Kenntnis zu geben sind.

6) Beschlüsse, die eine Änderung des Stiftungszwecks oder eine Satzungsänderung beinhalten, können nur auf Sitzungen gefasst werden.

 

§ 8 Trägerwechsel

Im Falle der Auflösung, der Insolvenz oder einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Stiftungstreuhänders kann der Stiftungsrat die Fortsetzung der Stiftung bei einem anderen Treuhänder oder als selbstständige Stiftung beschließen.

 

§ 9 Auflösung, Vermögensanfall

1) Der Stiftungsrat kann die Auflösung der Stiftung einstimmig mit den Stimmen aller Mitglieder einschließlich des Treuhänders und mit Zustimmung des Stifters - ggf. seines Nachfolgers - beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen.

2) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder beim Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen zunächst an die Deutsche Gesellschaft e. V., die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Stiftungszwecke zu verwenden hat.

 

§ 10 Stellung des Finanzamtes

Beschlüsse über Satzungsänderungen, der Beschluss über die Auflösung der Stiftung sowie der Beschluss über die Fortsetzung der Treuhandstiftung als rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts sind der zuständigen Finanzverwaltung in Berlin anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist die Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes einzuholen.

 
 
 

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