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Aktuell gültige Fassung der Satzung der Deutschen Gesellschaft e. V. — beschlossen vom Kuratorium am 18.06.2009, bestätigt vom Amtsgericht am 09.08.2010, einschließlich der Änderung durch den Vorstandsbeschluss vom 24.01.2011, eingetragen am 29.11.2011 vom Amtsgericht Charlottenburg.

 

I. Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

§  1

Die Gesellschaft führt den Namen „Deutsche Gesellschaft, eingetragener Verein zur Förderung politischer, kultureller und sozialer Beziehungen in Europa“; sie ist in das Vereinsregister eingetragen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Sitz ist Berlin.

 

II. Zweck und Ziele

 

§  2

Zweck der Gesellschaft ist die politische und kulturelle Bildung. Sie soll wechselseitig Informationen vermitteln und so das Verständnis zwischen den Deutschen in Ost und West vertiefen und deren Gemeinsamkeiten als Nation fördern als Teil des europäischen Einigungsprozesses. Dieses Ziel soll insbesondere durch Tagungen, Bildungsreisen, Vermittlung von Kontakten, gemeinsame kulturelle, wissenschaftliche, ökologische und soziale Projekte erreicht werden.

Durch das Engagement, insbesondere im Bereich der politischen, der kulturellen und der Jugendbildung, der Denkmalpflege und der Stadterhaltung sowie des Jugendaustausches weiß die Deutsche Gesellschaft e. V. sich vor allem dem Ziel verpflichtet, Verantwortungsbewusstsein zu fördern und das solidarische Miteinander in Deutschland zu stärken.

Die Deutsche Gesellschaft e. V. will den langwierigen und schwierigen Prozess der Herstellung der europäischen Einheit auf sozialem, ökologischem, rechtlichem und wissenschaftlichem, kulturellem und wirtschaftlichem Gebiet fördern und kritisch begleiten. Wirtschaftliche Förderung findet dabei allein durch allgemeine Bildungsveranstaltungen statt.

Die Mitglieder der Gesellschaft sind davon überzeugt, dass Deutschland in die sich entwickelnde Struktur gesamteuropäischer Zusammenarbeit — “Gemeinsames Haus Europa” — einzubringen ist. Die Gesellschaft sieht ihre Aufgabe darin, zur Völkerverständigung beizutragen mit dem Ziel, eine dauerhafte europäische Friedensordnung zu sichern und entsprechend der UN-Charta von 1948 internationale Solidarität zu praktizieren.

Zur besonderen Beförderung ihrer Ziele kann die Deutsche Gesellschaft e. V. mit anderen gemeinnützigen Bildungseinrichtungen, Verbänden und Vereinen kooperieren. Um ihre Ziele zu erreichen, unterhält die Deutsche Gesellschaft e. V. in Berlin ein Europäisches Begegnungs- und Informationszentrum. Die Deutsche Gesellschaft e. V. nutzt diese Einrichtung für alle Aktivitäten, die dem Vereinszweck entsprechen: für das Verteilen von Informationsmaterial und die Beratung von Auskunftssuchenden, für die Präsentation von Ausstellungen, Filmen, Büchern etc. und zur Durchführung von Symposien, Seminaren und sonstigen Veranstaltungen, die das Haus zu einem Ort der deutsch-deutschen und europäischen Diskussion und Begegnung machen.

Im Rahmen ihres denkmal- und kulturlandschaftssichernden Engagements für den Denkmalschutz sieht es die Deutsche Gesellschaft e. V. auch als ihre Aufgabe an, Spenden und andere private und öffentliche Mittel für wichtige, geschützte und als förderwürdig anerkannte Denkmale zu sammeln und diese für den Erhalt, den Wiederaufbau und Restaurierung dieser Denkmale einzusetzen. Dabei gibt die Deutsche Gesellschaft e. V. Spenden an Vereine, sofern es sich bei diesen ebenfalls um besonders förderwürdige und als gemeinnützig anerkannte Institutionen handelt sowie an Gemeinden, Landkreise und Körperschaften öffentlichen Rechts.

Für den Erhalt und die Aufwertung des kulturellen Erbes sowie einer angemessenen Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere in den neuen Bundesländern, arbeiten unter dem Dach der Deutschen Gesellschaft e. V. „Freundeskreise Schlösser und Gärten“.

Die Gesellschaft tritt ein für soziale Gerechtigkeit.

Die Gesellschaft kann die Mitgliedschaft in Organisationen, Institutionen und Verbänden mit gleicher oder ähnlicher Zwecksetzung erwerben. Hierüber beschließt im Einzelfall die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Insbesondere ist eine Zusammenarbeit mit Organisationen und Personen anzustreben, die der Verbindung zu anderen Nationen und Ländern dienen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

III. Führung der Gesellschaft

 

§  3 - Organe

Organe der Gesellschaft sind:

a) das Kuratorium (Mitgliederversammlung)
b) der Vorstand, bestehend aus zwei Vorsitzenden, bis zu vier Stellvertretern und bis zu sechs weiteren Vorstandsmitgliedern; der Vorstand bildet aus seinen Reihen einen geschäftsführenden Vorstand.

 

§  4 - Das Kuratorium

(1) Das Kuratorium ist die Mitgliederversammlung im Sinne des Gesetzes. Mitglieder der Gesellschaft können juristische und natürliche Personen sein.

(2) Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt im Sinne der genannten Ziele und Aufgaben aufgrund eines schriftlichen Antrages an die Vorsitzenden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand im Einvernehmen mit dem/den Kuratoriumssprecher/n.

Der Austritt aus dem Verein kann nur zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen; er ist nur mit einer Kündigungsfrist von einem halben Jahr zulässig.

(3) Zu den Aufgaben des Kuratoriums gehören:

a) die Wahl des Vorstandes (§ 5(1)),
b) die Wahl zweier Kassenprüfer,
c) Beratung des Vorstandes bei der Leitung der Gesellschaft und Gewährung jeglicher Unterstützung zur Erfüllung seiner Aufgaben,
d) die Genehmigung des Haushaltplanes,
e) die Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes,
f) die Festlegung der Zahl der Kuratoriumsmitglieder.

(4) Der Sprecher des Kuratoriums sowie ein oder zwei Stellvertreter werden vom Kuratorium für die Dauer von ein bis zu vier Jahren gewählt.     

Wiederwahl ist zulässig.

(5) Das Kuratorium soll einmal in jedem Jahr zusammentreten. Die Einladung erfolgt schriftlich durch den geschäftsführenden Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen. Eine außerordentliche Versammlung ist zu berufen, wenn das Interesse der Gesellschaft es erfordert oder es von mindestens einem Fünftel der Stimmen schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt wird.

Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

Das Stimmrecht kann durch einen schriftlich bevollmächtigten Vertreter ausgeübt werden. Juristische Personen sollen einen ständigen Vertreter benennen.  

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sprechers des Kuratoriums.      

Beschlüsse zur Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der versammelten Stimmen.     

Über die Beschlüsse des Kuratoriums ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Sprecher und einem weiteren Mitglied des Kuratoriums zu unterzeichnen ist.      

Der Vorstand nimmt gleichberechtigt an den Sitzungen teil.

(6) Auf Vorschlag von beiden Vorsitzenden kann das Kuratorium um die Förderung der Gesellschaft verdiente Persönlichkeiten zu Ehrenmitgliedern im Kuratorium und in besonderen Fällen zu Ehrenvorsitzenden wählen.

 

§  5 - Vorstand

(1) Der Vorstand wird vom Kuratorium auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Personen aus allen deutschen Bundesländern sollen angemessen berücksichtigt werden.

Wiederwahl ist zulässig.

(2) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der Gesellschaft zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ der Gesellschaft übertragen sind. Insbesondere obliegt ihm

a) Einberufung des Kuratoriums sowie Aufstellung der Tagesordnung der Sitzungen des Kuratoriums im Einvernehmen mit dem Sprecher des Kuratoriums,
b) die Ausführung der Beschlüsse des Kuratoriums,
c) die Erstellung des Haushaltsplanes und der Jahresrechnung sowie die Aufstellung des Jahresberichtes,
d) die Entscheidung in Fällen von grundsätzlicher oder erheblicher praktischer Bedeutung für die Aufgaben der Gesellschaft,
e) die Anerkennung von „Förderern“.

(3) Der Vorstand hat das Recht, hauptamtliche Mitarbeiter einzustellen, die ihm mit beratender Stimme angehören können.

(4) Der Vorstand kann für bestimmte Sachgebiete Referenten berufen. Sie können vom Vorstand mit beratender Stimme zu seinen Sitzungen hinzugezogen werden.

(5) Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen, die aufgrund von Beanstandungen des Vereinsregisters oder des Finanzamtes wegen Beibehaltung der Gemeinnützigkeit erforderlich werden, zu beschließen.

(6) Die Beschlüsse aller Sitzungen des Vorstandes sind in das Sitzungsbuch einzutragen und zum Zwecke der Beurkundung von zwei Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen.

(7) Die Vorsitzenden und der geschäftsführende Vorstand sind Vorstand gemäß § 26 BGB. Ihnen obliegt insbesondere die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Gesellschaft. Die Gesellschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

(8) Der geschäftsführende Vorstand führt die laufenden Geschäfte.

(9) Die Amtszeit des Vorstandes endet, falls nicht vorher die Neuwahl erfolgt, mit dem Schluss der ersten nach Ablauf der vier Jahre stattfindenden beschlussfähigen Kuratoriumssitzung.

 

§  6 - Förderer

Die Fördermitgliedschaft kann jede natürliche oder juristische Person erwerben. Sie verpflichtet zur Zahlung eines Jahresbeitrages, dessen Mindesthöhe vom Vorstand festgelegt wird. Förderer bekennen sich zu den Zielen der Deutschen Gesellschaft und wirken im Rahmen ihrer Möglichkeiten an deren Verwirklichung mit. Ein Stimmrecht im Kuratorium steht ihnen nicht zu. Die Fördermitglieder können auf lokaler Ebene Arbeitsgemeinschaften bilden, die im Benehmen mit dem Vorstand im Sinne der Gesellschaft tätig werden. Der Vorstand benennt aus seiner Mitte einen Verantwortlichen für die Förderarbeit, der mit den von den örtlichen Arbeitsgemeinschaften gewählten Sprechern in Kontakt steht und die Einbeziehung der Arbeitsgemeinschaften in die Aktivitäten der Gesellschaft koordiniert. Die Sprecher der Förder-Arbeitsgemeinschaften können zu Kuratoriums- und Vorstandssitzungen beratend hinzugezogen werden.

 

§  7 - Mitgliedsbeiträge

Die Höhe der Beiträge der Fördermitglieder wird vom Kuratorium festgesetzt.

Der Fördermitgliedsbeitrag ist für das Kalenderjahr bis zum 31. Januar zu entrichten.

 

IV. Auflösung der Gesellschaft

 

Die Auflösung der Gesellschaft kann nur in einer Sitzung des Kuratoriums erfolgen, zu der mit ausdrücklicher Mitteilung des Auflösungsantrages als Tagesordnung mindestens 14 Tage vorher eingeladen war. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Kuratoriumsmitglieder. Falls in der zum Zweck der Beschlussfassung über den Auflösungsantrag einberufenen Versammlung nicht sämtliche Mitglieder vertreten sind, wird mit einer Frist von einer Woche erneut zu einer Sitzung eingeladen, in der alsdann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder Beschluss gefasst wird.

Im Fall der Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die „Internationale Jugendbegegnungsstätte Auschwitz“ zu Händen der Aktion „Sühnezeichen/Friedensdienste, Auguststraße 80, 10117 Berlin“, sowie an das  „Deutsche Rote Kreuz, Carstennstraße 58, 12205 Berlin“, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben.

 
 
 

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